Kosten der Unterkunft
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch die zuständigen Sachbearbeiter vor Ort.
Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheit:
- Überprüfung der tatsächlichen Miete
- Besonderheiten des Einzelfalls
- Überprüfung des aktuellen Wohnungsmarktes
Damit die Prüfung der Angemessenheit erfolgen kann, ist die Mietbescheinigung und ggf. der noch nicht unterschriebene Mietvertrag vorzulegen. Die Mietbescheinigung erhalten Sie beim Jobcenter vor Ort oder direkt hier.
Die aktuellen Richtwerte sind auf der Internetseite des Gutachterausschusses des Landkreises Merzig-Wadern veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wird bei der Ermittlung der Angemessenheit festgestellt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, erfolgt die Einleitung eines Kostenabsenkungsverfahrens.
Übernahme Kosten der Unterkunft und Heizung bei Eigenheim und Eigentumswohnung:
Wohnen Sie in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung gehören folgende Punkte zu den damit verbundenen Belastungen, welche auch in angemessener Höhe übernommen werden:
- Nachweis über Eigentum des Hauses / Eigentumswohnung
- Nachweis über die aktuellen Schuldzinsen
- Grundsteuerbescheid
- Wasser – und Abwasserbescheid
- Schornsteinfegergebühren
- Wohngebäudeversicherung
- Abgabenbescheid über Hausmüll
- Nachweis über Heizkosten
Liegen alle Nachweise vor, erfolgt die entsprechende Hauslastenberechnung, damit die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung bestimmt werden können.
Die Berücksichtigung von Tilgungsraten einer Darlehens- oder Kaufpreisschuld für Haus- oder Wohnungseigentum steht im Konflikt zu dem Grundsatz, dass die Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen.
Umzugsverfahren:
Sie planen einen Umzug in eine neue Wohnung, dann sollten Sie vor Abschluss eines Mietvertrages folgende Punkte beachten:
- Erkundigung über die Höhe der Richtwerte im Jobcenter und Aushändigung einer Mietbescheinigung
- erneute Vorsprache mit ausgefüllter Mietbescheinigung zwecks Prüfung der Angemessenheit und Zusicherung des Umzuges
- Umzugsgrund / Notwendigkeit muss vorliegen, z.B. Arbeitsaufnahme
Erfolgt der Umzug ohne Zusicherung des Jobcenters, können nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Mietkaution:
Die Übernahme der Mietkaution kann als Darlehen gewährt werden. Hierzu ist eine vorherige Antragstellung erforderlich. Zur Prüfung der Übernahme der Mietkaution als Darlehen, werden folgende Unterlagen von allen Personen der Bedarfsgemeinschaft benötigt:
- Anlage Vermögen (VM)
- Kontoauszüge der letzten vier Wochen von allen vorhandenen Bankkonten
Die Prüfung der Übernahme einer Mietkaution ist nur bei angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung möglich.
Ein Darlehen zur Übernahme der Mietkaution kann nicht gewährt werden, sofern die Mietkaution aus der vorherigen Wohnung genutzt werden kann.